Drohende Obdachlosigkeit
Sofern Ihnen, aufgrund welcher Umstände auch immer (z. B. aufgrund einer Räumungsklage), Obdachlosigkeit droht, weil Sie nicht selbst aus eigenen Kräften insbesondere unter dem Einsatz eigener Sach- oder Finanzmittel oder durch die Inanspruchnahme anderweitiger Hilfsangebote in zumutbarer Weise eine adäquate Unterkunft erlangen können, sollten Sie sich so bald als möglich mit uns in Verbindung setzen.
Es können dann Maßnahmen geprüft werden, damit Ihre Obdachlosigkeit vermieden werden kann. Außerdem können wir Sie zusätzlich über die Vielzahl der zur Verfügung stehenden Lösungsmöglichkeiten informieren. Entsprechendes gilt, wenn Sie aufgrund eines plötzlichen Ereignisses (z. B. eines Wohnungsbrandes) bereits obdachlos geworden sind.
Für den Fall, dass sich keine andere Möglichkeit ergibt und Sie von uns vorübergehend in eine Notunterkunft, das kann beispielsweise auch ein Wohncontainer sein, eingewiesen werden müssen, möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:
Eine Unterbringung durch die Gemeinde ist immer nur eine vorübergehende Maßnahme. Die Notunterkunft muss daher nur den Mindestanforderungen einer menschenwürdigen Unterbringung genügen. Nach ständiger Rechtsprechung müssen bei einer Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge weitgehende Einschränkungen der Wohnansprüche hingenommen werden. Sie können keine "wohnungsmäßige Versorgung" verlangen.
Für die Prüfung, ob Sie Anspruch auf die Unterbringung in einer Notunterkunft haben benötigen wir folgende Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis oder EU-Freizügigkeitsbescheinigung
- Mutterpass, falls sie schwanger sind
- Scheidungsurteil, Sorgerechtsnachweis
- Nachweise der Wohnungslosigkeit, zum Beispiel
- Auszugsaufforderung
- Räumungsurteil
- Gerichtsvollziehermitteilung über den Zwangsräumungstermin
- Einkommensnachweise:
- Gehaltszettel, Lohnabrechnung, Kontoauszug
- Nachweis über das Kindergeld,
- Bescheide über Arbeitslosengeld (I, II), Grundsicherung, Sozialhilfe, Rente
- Nachweise über Unterhaltszahlungen, die Sie leisten müssen oder die Sie erhalten
- Belege und Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum Beispiel Fahrzeugschein, Sparbuch, Depotauszug, Lebensversicherungs-Police, Nachweise über Wohnungs- oder Hausbesitz)
- Nachweise über Ihre Schulden, zum Beispiel Kreditvertrag, Pfändungsnachweise, Eidesstattliche Versicherung
- Girokontoauszüge der letzten drei Monate
- Nachweis über sonstige persönliche Verhältnisse
- Nachweis über Ihre Bemühungen selbst eine Wohnung, ein Hotel-, Pensions- oder Untermietzimmer zu finden
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter aus dem Ordnungsamt zur Verfügung.
E-Mail: verkehr@vg-zolling.de
Telefon: 08167 6943-41